„Was tun Sie, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattert und Sie sich sicher sind, dass Sie mit dem Antragsteller nichts zu tun haben, ihn nicht kennen
und dass er mit Sicherheit keine berechtigte Forderung Ihnen gegenüber hat?“
Wer jetzt sagt: „Zerreißen und wegwerfen“, zieht mit Sicherheit den Zorn des
Gerichtsvollziehers Michael Neubauers auf sich, der am Donnerstag, 22. Mai in der Klasse WVE 10D den Schülerinnen und Schülern die Funktion und die Befugnisse
des Gerichtsvollziehers, den Ablauf der Zwangsvollstreckung sowie die Problematik der Verschuldung junger Menschen erläuterte.
Zum Glück war den Schülerinnen und Schülern klar, dass man auf die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides natürlich mit einem Widerspruch beim Mahngericht
reagiert und dass Anrufe beim (vermeintlichen) Gläubiger in dieser Situation keine Wirkung zeigen.
Nachdem Herr Neubauer den Ablauf der Zwangsvollstreckung erläutert hatte, wies er darauf hin, dass die Sachpfändung, also die Pfändung beweglicher Gegenstände, in
den wenigsten Fällen erfolgreich ist und dass er in seiner beruflichen Laufbahn nur sehr selten tatsächlich eine solche vorgenommen hat. Nach der Reform der
Zwangsvollstreckung, die zum 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat der Gerichtsvollzieher fünf Regelbefugnisse:
- die Herbeiführung einer gütlichen Einigung;
- die Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners;
- die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners;
- die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen;
- die Durchführung einer Vorpfändung.
Eine feste Reihenfolge bei der Anwendung der verschiedenen Regelbefugnisse ist nicht einzuhalten, den Gläubigern ist im Normalfall in erster Linie an der
Einholung einer Vermögensauskunft gelegen, damit in vorhandenes Geldvermögen (Bankkonten, Versicherungsverträge o. ä.) vollstreckt werden kann.
Insgesamt gelang es den Gerichtsvollziehern in Deutschland, im Jahr 2011 über 2 Mrd. EUR „beizutreiben“, ein Ausdruck, den Herr Neubauer gar nicht so gerne
mag. Dies unterstreicht neben der juristischen natürlich auch die wirtschaftliche Bedeutung, die dieser Bereich des Rechtswesens für eine funktionierende
Wirtschaftsordnung hat.
Elisabeth Grill